1,8 Mio € Abgabenhinterziehung?
13. September 2019
Kraft tanken
22. September 2019

Was wirft die Anklägerin der Geschäftsführung konkret vor?

☹️ Die früheren Häusle Geschäftsführer sollen laut Anklageschrift in 10 Fällen beziehungsweise in 11 Fällen Altlastenbeiträge für illegale Geländeverfüllungen vorsätzlich nicht angemeldet und nicht bezahlt haben (zum Zeitpunkt des 11. Falles, dem Bau des „Neuen Dammes“ im August 2015, war nur mehr ich als Geschäftsführer bestellt).

In der Anklageschrift heißt es wörtlich …

„ … Die Geschäftsführer hielten es ernsthaft für möglich und fanden sich damit ab, dass für die verbauten Sieb- und Gärreste, Hartstoffe, Sägespäne und Kanalräumgut die jeweiligen AlSAG Anmeldungen nicht durchgeführt und die Altlastenbeiträge nicht bezahlt wurden“

Erstaunlich ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft bei der Begründung der Anklagepunkte 1 – 10 im Zusammenhang mit Geländeverfüllungen keine Beweise dafür vorlegt, dass die Geschäftsführer von diesen Vorkommnissen gewusst oder diese gar angeordnet haben sollen.

Diese Vorhaltung macht mich sehr betroffen, zumal die angeblichen Geländeverfüllungen offenbar im Verborgenen bewerkstelligt wurden. Wir als Geschäftsführer hatten keine Kenntnis davon, und haben niemals eine Anweisung zu derartigen Geländeverfüllungen gegeben. In den Ermittlungsunterlagen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass die Geschäftsführung Kenntnis davon gehabt haben könnte.

Lediglich diejenigen Personen, die eine Abfallmenge am festgeschriebenen Erfassungs- und Kontrollsystem vorbeiführen, diese nicht verwiegen, nicht melden und illegal deponieren, können wissen, dass ein allfälliger Altlastenbeitrag nicht bemessen und entrichtet werden kann.

Die Anklage baut auf 3 Unterstellungen auf

Zur Untermauerung ihres Vorwurfes, dass die Geschäftsführung vorsätzlich Altlastenbeiträge hinterzogen haben soll, nennt die Anklage drei Unterstellungen, nämlich:

„ … im Hinblick auf die enormen Materialmengen ist den Geschäftsführern zu unterstellen, dass sie um die rechtswidrigen Vorgänge wussten …“

„ … Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Arbeiten in aller Öffentlichkeit vorgenommen wurden, ist den Geschäftsführern zu unterstellen, dass sie um die rechtswidrigen Vorgänge wussten …“

„ … den Geschäftsführern ist zu unterstellen, dass sie eine entsprechende Erfassung der Abfälle bzw. die Kontrolle der Erfassung bewusst unterließen “

Es ist deprimierend für mich, dass wir uns nach über drei Jahren Vorerhebungen in einem Strafverfahren wiederfinden, bei dem der zentrale Anklagepunkt auf Unterstellungen aufbaut.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert