Freispruch
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Die Staatsanwältin, Konstanze Manhart, hat gegen das Urteil im Häusle Prozess sowohl Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof, als auch Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt. Somit hat das Urteil von sieben Freisprüchen und einer moderaten Geldstrafe vorerst noch keine Rechtskraft erlangt. Die Anklägerin hält sich mit dieser Vorgehensweise offen, ob sie nach Vorliegen des schriftlichen Urteils tatsächlich etwas dagegen hält.

Dieser Ablauf sei an und für sich nicht unüblich, erläutert einer der Rechtsanwälte, nachdem der Einspruch Manharts publik wurde. Vor allem nach einem derart umfangreichen und komplexen Verfahren. Schließlich habe die Staatanwaltschaft nach der Urteilsverkündung lediglich drei Tage Bedenkzeit, um Rechtsmittel zu ergreifen und wenn diese Frist abgelaufen ist, gebe es keine Möglichkeit mehr, um nachzuhaken. Allerdings sei die Wahrscheinlichkeit äußerst gering, dass sich an den Urteilen noch etwas ändern werde.

Was bedeutet das nun konkret?

So wie im vorliegenden Fall ist gegen Urteile von Schöffengerichten, sowohl eine Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung zugelassen. Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde werden lediglich formelle Fehler im Prozess bekämpft. Beispiele für Nichtigkeitsgründe wären etwa, wenn ein Protokoll über eine Beweisaufnahme verlesen wurde, dessen Verwertung wegen Widerspruch eines Angeklagten nicht zugelassen war. Oder wenn die Verhandlung ohne das Beiziehen eines Verteidigers geführt worden wäre. Das Beweisverfahren und die daraus resultierende Beweiswürdigung durch das Gericht bleiben hingegen unangetastet, sofern nicht völlig neue bisher unbekannte Beweise vorliegen oder sich eine wesentlich veränderte Faktenlage abzeichnet.

Die Rechtsmittel sind spätestens binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung anzumelden. Binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausführung müssen die Rechtsmittel dann schriftlich ausgeführt werden.

Urteil zur Schuldfrage ist unanfechtbar

Eine Berufung gegen das Urteil wird beim Oberlandesgericht eingebracht und kann im Wesentlichen nur gegen die Strafhöhe ergriffen werden. Das bedeutet, dass das in der Causa Häusle vorliegende Urteil in der Schuldfrage – also, haben die Angeklagten die Tat begangen oder nicht – unanfechtbar bleibt. Nachdem nur ein einziger Angeklagter in Sachen Umweltbeeinträchtigung für das Verfüllen von 40 to Hartstoffen zu einer Geldstrafe von 5.200 € verteilt wurde, bleibt abzuwarten, ob Manhart gegen diese Strafhöhe beruft. Vorstellbar wäre es, zumal die „Erfolgsquote“ in diesem aufwändigen und teuren Verfahren aus Sicht der Anklage mit einem einzigen Schuldspruch über 40 to vergrabene Altstoffe im Verhältnis zu rund 20.000 to angeklagten Abfällen eher bescheiden ist.

In einem Verfahren, das im Fokus der Öffentlichkeit beinahe vier Jahre gedauert hat, fast 100 Zeugen teilweise mehrfach einvernommen wurden, mit 20 Prozesstagen angesetzt war und 10 Angeklagte sowie die Häusle GmbH als Verband sich verantworten mussten, waren die Erwartungen der Anklagebehörde in Sachen Schuldsprüchen schon etwas anders gelagert, so hört man aus Juristenkreisen im Umfeld des Feldkircher Landesgerichtes.

Weitere Vorgehensweise

Im Augenblick warten alle Beteiligten auf das schriftliche Urteil des Vorsitzenden, Richter Andreas Böhler. Sobald dieses vorliegt, hat die Staatsanwaltschaft vier Wochen Zeit, um dann tatsächlich gegen das Strafmaß zu berufen und aufgrund von formellen Verfahrensfehlern auf Nichtigkeit zu pochen, oder eben darauf zu verzichten. Aufgrund der professionellen und umsichtigen Prozessführung Böhlers, so sind sich die Rechtsvertreter der Angeklagten einig, sei ein formeller Fauxpas nahezu ausgeschlossen. Jedenfalls habe bisher niemand einen solchen erkannt.

Im Februar weiß man mehr

Sehr realistisch scheint, dass im Laufe des Januars das schriftliche Urteil ausformuliert sein wird und an alle Verfahrensbeteiligten geht. Im Anschluss daran wird der Countdown für die 4-wöchige Einspruchsfrist beginnen, und Ende Februar wäre somit der voraussichtlich früheste Zeitpunkt zu welchem die Urteile Rechtskraft erlangen könnten.

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