Zwei weitere Vorhaltungen
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Was haben eigentlich unerlaubte Geländeverfüllungen mit Steuerhinterziehung zu tun?

😕 Für den Laien mag da wohl auf den ersten Blick kein Zusammenhang bestehen, für den Abfallexperten hingegen liegt die Sache ganz klar auf der Hand. Es geht dabei um die Entrichtung der sogenannten Altlastenbeiträge (kurz AlSAG-Beitrag). Das ist eine Art „Müllsteuer“, die für verschiedene Abfälle und Verwertungswege von der Finanzbehörde, genaugenommen vom Zoll, eingehoben wird.

Um die Zusammenhänge und Vorhaltungen in der Causa Häusle einschätzen und kompetent beurteilen zu können, ist es nicht nur hilfreich, sondern notwendig, die folgende AlSAG-Thematik zu kennen und zu verstehen.

Verbrennen versus Deponieren

Für jede Tonne an Restabfällen, die in einer Müllverbrennungsanlage beseitigt wird, beträgt der AlSAG-Beitrag 8,00 Euro. Wird hingegen derselbe Reststoff auf einer Mülldeponie abgelagert, beträgt der AlSAG-Beitrag das 11-fache, nämlich 87,00 Euro pro Tonne. Mit diesem enorm hohen Altlastenbeitrag von 87,00 Euro pro Tonne für das Deponieren von Müll lenkt der Gesetzgeber die Abfallströme in die ökologisch weit sinnvolleren Müllverbrennungsanlagen, anstatt die Abfälle im offenen Raum auf Deponien abzulagern. Bei der Verbrennung macht der AlSAG-Beitrag schließlich nur 8,00 Euro pro Tonne aus.

Wer den Müll thermisch beseitigt, spart 79,00 €/to

Es ist selbsterklärend und liegt betriebswirtschaftlich betrachtet auf der Hand: jeder rational handelnde Entsorger führt seine Abfälle für 8,00 €/to AlSAG-Beitrag in die thermische Verwertung (Müllverbrennung), anstatt den Müll mit einer AlSAG Gebühr von 87,00 €/to zu deponieren. Die Ersparnis zwischen Deponie-AlSAG und Verbrennungs-AlSAG beträgt demnach 79,00 Euro pro Tonne (!).

Die vorgeschriebenen Altlastenbeiträge für gängige Abfall-Arten und Entsorgungswege:

  • Verbrennung von Abfällen in Müllverbrennungsanlagen 8,00 Euro pro to
  • Deponierung von Baurestmassen, Bodenaushub u.ä. 9,20 Euro pro to
  • Deponierung von anorganischen, inerten Reststoffen 20,60 Euro pro to
  • Deponierung von gemischten Restabfällen 87,00 pro to

Was ist beitragspflichtig, was nicht?

Grundsätzlich beitragspflichtig sind:

  • das Verbrennen von Abfällen (thermische Beseitigung in Müllverbrennungsanlagen)
  • das Ablagern von Abfällen auf Deponien („Deponieren“)
  • Verfüllungen und Geländeanpassungen mit Abfällen
  • das Lagern von Abfällen über die erlaubte Zwischenlagerfrist von 3 Jahren hinaus, wenn diese Abfälle zum Zwecke der (thermischen) Verwertung zwischengelagert werden
  • die Beförderung von Abfällen ins Ausland zum Zwecke der Deponierung/Verfüllung/Verbrennung

Es gibt auch eine Reihe von Ausnahmen. Nicht beitragspflichtig sind beispielsweise die Verfüllungen mit qualitätsgesichertem Recycling-Bauschutt in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme, oder das Verbrennen von Altholz in qualifizierten Holzheizkraftwerken.

Wann und in welcher Höhe ist der AlSAG Beitrag zu zahlen?

Der Altlastenbeitrag ist eine Selbstbemessungsabgabe und die Ermittlung der zu entrichtenden AlSAG-Beiträge erfolgt durch den Beitragsschuldner selbst. Das heißt konkret: der Entsorgungsbetrieb, in unserem Falle die Firma Häusle, dokumentiert laufend und lückenlos die Mengen der AlSAG-pflichtigen Abfälle und berechnet zu jedem Quartalsende die Höhe der AlSAG-Abgaben, die an die Finanzbehörde zu entrichten sind.

Dieser selbst zu berechnende AlSAG-Beitrag ist immer nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Müllverbrennung oder Deponierung stattfand, dem Zollamt elektronisch anzumelden und abzuführen.

Wenn ein Entsorgungsunternehmen Abfälle in die Müllverbrennung führt, auf einer Deponie ablagert oder für Geländeverfüllungen verwendet und diese Menge – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder in falscher Höhe an den Zoll meldet und folglich zu geringe AlSAG-Beiträge entrichtet, begeht es Abgabenhinterziehung.

Vorhaltung: Häusle soll AlSAG Beiträge zu niedrig bemessen haben

Die Ermittlungsbehörden werfen dem Unternehmen und seinen Organen vor, im Zusammenhang mit unerlaubten Geländeverfüllungen seien AlSAG-Beiträge bewusst nicht in der richtigen Höhe gemeldet und entrichtet worden. Deshalb werde den Beschuldigten Abgabenhinterziehung vorgeworfen. Fortsetzung mit allen wesentlichen Hintergründen, Infomationen und Details im nächsten Beitrag.

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